(1) Bei den im Gebiet der Stadt Wien gegen Entgelt zugänglichen Sportveranstaltungen wird der Sportförderungsbeitrag eingehoben.
(2) Veranstaltungen, die neben sportlichen auch anders geartete Vorführungen umfassen, zählen zu den Sportveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn der sportliche Charakter überwiegt.
Von der Steuer sind befreit:
1. | Sportveranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler und Schülerinnen solcher Anstalten und deren Angehörigen dargeboten werden; | |||||||||
2. | Sportveranstaltungen, die überwiegend zur außerschulischen Jugenderziehung geeignet sind, sofern keine alkoholischen Getränke verabreicht werden und dies spätestens bei der Anmeldung geltend gemacht wird; | |||||||||
3. | Sportveranstaltungen von militärischen Behörden zu dienstlichen Zwecken des Bundesheeres und von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu kirchlichen Zwecken; | |||||||||
4. | Sportveranstaltungen, bei denen das Doppelte der entfallenden Steuer zu vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird; Spenden, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Sportveranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden, sind steuerfrei, wenn sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließen. |
Der Sportförderungsbeitrag beträgt 10 vH des Entgeltes für die Teilnahme an der Sportveranstaltung; er kann bis auf 5 vH ermäßigt werden, wenn einzelne Sportveranstaltungen innerhalb der gleichen Sportart mit besonders hohen Kosten und einem besonderen finanziellen Wagnis verbunden sind.
(1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer bzw. die Unternehmerin der Sportveranstaltung. Unternehmer bzw. Unternehmerin der Veranstaltung ist jeder bzw. jede, in dessen bzw. deren Namen oder auf dessen bzw. deren Rechnung die Sportveranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind mehrere Unternehmer und Unternehmerinnen (Mitunternehmer und Mitunternehmerinnen) vorhanden, so sind sie Gesamtschuldner und Gesamtschuldnerinnen.
(2) Entsteht die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter bzw. die Verpächterin für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter bzw. die Pächterin liegenden Kalenderjahres entfallen, bis zur Höhe des Pachtentgeltes, das für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde.
(3) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter und Vertreterinnen haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die von diesen zu entrichtenden Sportförderungsbeiträge insoweit, als die Steuer infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten steuerrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.
(4) Personen, die auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter und Vertreterinnen tatsächlich Einfluss nehmen, haben diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(5) Die in Abs. 4 bezeichneten Personen haften für den Sportförderungsbeitrag insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(1) Dem Sportförderungsbeitrag unterliegen auch Sonderzahlungen (wie zB Einnahmen aus Logen-, Tisch- und Sitzplatzreservierungen) und Beiträge, die anlässlich der Sportveranstaltung entgegengenommen werden.
(2) Die Umsatzsteuer und der Sportförderungsbeitrag gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
(3) Die Steuer wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen und Getränken und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Sportveranstaltungen berechnet. Der Steuer unterliegen dabei sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsentgeltes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsgeldäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems).
(4) Als Eintrittsgeld gilt der für den Eintritt (Eintrittskarte) verlangte Preis. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, oder müssen, um an der Sportveranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach Abs. 3 kommt insoweit nicht in Betracht.
(5) Werden die Eintrittskarten weiterverkauft oder durch Vermittlung vertrieben, so unterliegt der Mehrerlös nicht der Steuer.
(1) Die im § 1 genannten Sportveranstaltungen sind von dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Steuer in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Sportveranstaltung zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor der Sportveranstaltung anzuzeigen. Soweit jedoch Änderungen erst am Veranstaltungstag eintreten, sind sie am nächsten Werktag anzuzeigen. Über die Anmeldung ist auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die in § 2 Z 1 genannten Sportveranstaltungen sind nicht anmeldepflichtig.
(2) Mitunternehmer und Mitunternehmerinnen haben sich davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.
(3) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat an alle Besucher und Besucherinnen Eintrittskarten auszugeben. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Unternehmer bzw. die Unternehmerin, Zeit und Ort der Sportveranstaltung sowie das Entgelt angeben. Die Eintrittskarten sind dem Magistrat bei der Anmeldung zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen.
(4) Der Magistrat kann Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Eintrittskarten gestatten und von der amtlichen Kennzeichnung absehen, sofern dadurch die Bemessung der Steuer nicht erschwert oder gefährdet wird.
(5) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin darf den Besuch der Sportveranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten.
(6) Die entwerteten Eintrittskarten sind den Besuchern und Besucherinnen zu belassen und von diesen den Kontrollorganen des Magistrats auf Verlangen vorzuzeigen. Als Besucher und Besucherinnen der Sportveranstaltung gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes beschäftigten Personen, sowie derjenigen, die sich bei der Sportveranstaltung selbst sportlich betätigen.
Der Magistrat kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen; er kann die Sportveranstaltung untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist.
(1) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat für jede Sportveranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl und Preis und alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen ersichtlich sein müssen. Aus den Nachweisen muss auch der Prozentsatz und die Höhe der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer und des Bedienungsgeldes oder Bedienungsgeldäquivalentes ersichtlich sein.
(2) Wer nach der Bundesabgabenordnung – BAO zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der in diesem Landesgesetz geregelten Steuer zu erfüllen. Steuerpflichtige, die keine Bücher führen, haben, soweit andere Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, zum Zwecke der Erhebung der in diesem Gesetz geregelten Abgabe ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
(1) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.
(2) Die Erklärung hat aus dem Nachweis der steuerpflichtigen Einnahmen und der Berechnung des Sportförderungsbeitrages zu bestehen sowie die in Abzug gebrachte Umsatzsteuer nach Prozentsatz und Höhe zu enthalten. Der Erklärung sind die nichtverwendeten Eintrittskarten zur Überprüfung und Vernichtung anzuschließen. Der Magistrat kann hievon Abstand nehmen, wenn eine missbräuchliche Verwendung der Eintrittskarten nicht zu befürchten ist und die Überprüfung der Eintrittskartengebarung erleichtert wird; in diesem Fall kann der Magistrat verlangen, dass die nichtverwendeten Eintrittskarten zu einem späteren Zeitpunkt übergeben werden.
Der Magistrat kann Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.
(1) Der Ertrag des Sportförderungsbeitrages wird beim Magistrat gesondert gebucht und als „Wiener Sportfonds“ getrennt vom anderen Vermögen der Stadt Wien verwaltet.
(2) Die Verwaltung des Wiener Sportförderungsbeitrages obliegt dem Magistrat. Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet der für Sportangelegenheiten zuständige Gemeinderatsausschuss.
(1) Der Wiener Sportfonds soll nicht nur beim Ausbau bestehender und bei der Errichtung neuer Sportanlagen und -einrichtungen mitwirken, sondern darüber hinaus auch Aufgaben und Ziele des Sportes von allgemeiner Bedeutung fördern.
(2) Fondshilfe kann nur an Sportorganisationen, und zwar in Form von Sachbeihilfen, Kostenbeiträgen oder von Darlehen, gewährt werden.
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, höchstens aber mit 42.000 Euro, zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der bzw. die Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.
(2) Übertretungen des § 6 Abs. 1, 3 und 5 dieses Gesetzes sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.
(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
Der Sportförderungsbeitrag ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 25. März 1948 über die Einhebung des Sportgroschen, LGBl. für Wien Nr. 16, wiederverlautbart mit Kundmachung der Wiener Landesregierung vom 25. Mai 1983, LGBl. für Wien Nr. 27/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 49/2000, außer Kraft.
Gesetz, mit dem das Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012 erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: