§ 9 W-MVG Beitrittsvertrag

Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und der Gemeinde Wien abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

die ausgewählte MV-Kasse;

2.

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

3.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

4.

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMVG§ 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG;

5.

die Meldepflichten des Magistrats gegenüber der MV-Kasse;

6.

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMVG§ 24 Abs. 2 BMSVG;

7.

alle Dienstgeberkontonummern der Gemeinde Wien;

8.

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMVG§ 26 Abs. 3 Z 1 BMSVG verrechnen darf.

Stand vor dem 29.10.2014

In Kraft vom 20.02.2008 bis 29.10.2014

(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und der Gemeinde Wien abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

die ausgewählte MV-Kasse;

2.

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

3.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

4.

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMVG§ 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG;

5.

die Meldepflichten des Magistrats gegenüber der MV-Kasse;

6.

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMVG§ 24 Abs. 2 BMSVG;

7.

alle Dienstgeberkontonummern der Gemeinde Wien;

8.

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMVG§ 26 Abs. 3 Z 1 BMSVG verrechnen darf.

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