§ 16 W-MVG Höhe der Abfertigung

Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2014 bis 31.12.9999

Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus dem in der MV-Kasse verwalteten Abfertigungsanspruch des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1 , 1a oder 3) zum Ende jenes Monats, zu dem der Anspruch gemäß § 17 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMVG§ 24 BMSVG. Der Abfertigungsanspruch setzt sich aus den in § 3 Z 3 BMVG genannten Betragsteilen zusammen.

Stand vor dem 29.10.2014

In Kraft vom 20.02.2008 bis 29.10.2014

Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus dem in der MV-Kasse verwalteten Abfertigungsanspruch des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1 , 1a oder 3) zum Ende jenes Monats, zu dem der Anspruch gemäß § 17 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMVG§ 24 BMSVG. Der Abfertigungsanspruch setzt sich aus den in § 3 Z 3 BMVG genannten Betragsteilen zusammen.

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