Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit gestrichen wird, kann die wahlwerbende Partei (Wählergruppe) ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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