§ 52 W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Landeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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