Wählbar als Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind
– | alle wahlberechtigten physischen Personen (§ 41), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sind, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Land- und Forstwirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind; | |||||||||
– | kammerzugehörige juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten. |
0 Kommentare zu § 50 W-LWKG