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(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei (Wählergruppe), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde spätestens am achten Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei (Wählergruppe) schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen üben ihre Tätigkeit lediglichfungieren als VertrauenspersonenVertrauensleute der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) ausPartei; ein weiterer EinflußEinfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei (Wählergruppe), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde spätestens am achten Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei (Wählergruppe) schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen üben ihre Tätigkeit lediglichfungieren als VertrauenspersonenVertrauensleute der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) ausPartei; ein weiterer EinflußEinfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.