(1) Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen.
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