Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (§ 6 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zu richten.
In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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