(1) Das Protokoll hat zu enthalten:
a) | den Ort und die Zeit der Sitzung sowie die anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses; | |||||||||
b) | die entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldi gungsgrundes; | |||||||||
c) | die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (§§ 5 ff.); | |||||||||
d) | sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, den Ein- und Auslauf (§ 6); | |||||||||
e) | die Anträge in wörtlicher Fassung; | |||||||||
f) | die Beschlüsse in wörtlicher Fassung; | |||||||||
g) | das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen und Wahlen; | |||||||||
h) | die Auszüge von wichtigen Debatten; | |||||||||
i) | die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.); | |||||||||
j) | die zur Information der Ausschußmitglieder gemachten Mitteilungen. |
(2) Ein Mitglied des Personalvertretungsausschusses kann verlangen, daß Verhandlungsgegenstände, die nicht im Abs. 1 angeführt sind, in das Protokoll aufzunehmen sind.
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