§ 15 W-LPG

W-LPG - Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Protokoll hat zu enthalten:

a)

den Ort und die Zeit der Sitzung sowie die anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;

b)

die entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldi gungsgrundes;

c)

die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (§§ 5 ff.);

d)

sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, den Ein- und Auslauf (§ 6);

e)

die Anträge in wörtlicher Fassung;

f)

die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

g)

das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen und Wahlen;

h)

die Auszüge von wichtigen Debatten;

i)

die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);

j)

die zur Information der Ausschußmitglieder gemachten Mitteilungen.

(2) Ein Mitglied des Personalvertretungsausschusses kann verlangen, daß Verhandlungsgegenstände, die nicht im Abs. 1 angeführt sind, in das Protokoll aufzunehmen sind.

In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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