Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Ist sowohl der Vorsitzende des Dienststellenausschusses als auch sein Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen.
In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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