Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1) obliegt es, die Vorgänge bis zur Wahl eines Schriftführers im Protokoll festzuhalten.
(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.
In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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