(1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Erweiterung der verlautbarten Tagesordnung ist mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.
(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem vom Dienststellenausschuß bestimmten Personalvertreter zu erläutern. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 7 bis 13 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes jedenfalls durch Abgabe von Stimmzettel zu erfolgen hat.
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