(1) Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied einzuberufen (§ 22 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Der Einberufer führt bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz.
(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
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