(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolls obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14).
(2) In das Protokoll sind insbesondere aufzunehmen:
a) | Ort und Zeit der Versammlung sowie die Tagesordnung; | |||||||||
b) | die Zahl der wahlberechtigten, die Zahl der anwesenden und die Zahl der anwesenden wahlberechtigten Landeslehrer der Dienststelle; | |||||||||
c) | die Anträge in wörtlicher Fassung; | |||||||||
d) | die Beschlüsse in wörtlicher Fassung; | |||||||||
e) | das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen; | |||||||||
f) | die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.); | |||||||||
g) | eine kurze Darstellung des Verlaufes der Versammlung. |
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Dienststellenausschuß. Es ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in dem es genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Jedem stimmberechtigten Landeslehrer der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
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