Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (W-LPG) Fundstelle

W-LPG - Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Geschäftsordnung der Organe der Personalvertretung an allgemeinbildenen Pflichtschulen und gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen des Bundeslandes Wien (Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung)

Änderung

LGBl. Nr. 29/1975

LGBl. Nr. 28/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 und 7, des § 13 Abs. 5, des § 16 Abs. 6 sowie der §§ 22 und 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1971 und 363/1975 wird verordnet:

In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (W-LPG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (W-LPG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (W-LPG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (W-LPG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (W-LPG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-LPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 W-LPG