§ 13 W-LPG

W-LPG - Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.

(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.

(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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