Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen des Abschnittes I mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren gemäß § 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und im Verfahren gemäß § 21 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter wählen kann, dem die Durchführung des Verfahrens, die Ausarbeitung des Bescheides und die Antragstellung im Ausschuß obliegt.
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