§ 22 W-LPG Einberufung

W-LPG - Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens sechs Arbeitstage vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen, an einer anderen geeigneten Stelle jeder Schule so bekannt zu machen, daß sie alle Bediensteten der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellenleiter spätestens drei Arbeitstage vor ihrer Bekanntmachung mitzuteilen.

(2) Bei der Einberufung der Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Versammlung der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.

In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 W-LPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 W-LPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 W-LPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 W-LPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 W-LPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-LPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 W-LPG
§ 23 W-LPG