(1) Erfüllt der Vorsitzende, Stellvertreter des Vorsitzenden oder Schriftführer eines Personalvertretungsausschusses die ihm obliegenden Aufgaben durch zwei Kalendermonate nicht, so kann er von jenem Ausschuß, von dem er gewählt wurde, seiner Funktion enthoben werden.
(2) Im Falle des Abs. 1 und in den anderen Fällen der Beendigung der Ausschußfunktion (Verzicht, Rücktritt usw.) hat der Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch Wahl für die Neubesetzung der Funktion zu sorgen.
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