(1) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses nach der Verlesung des Ein- und Auslaufes (§ 6) zu verlesen.
(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls zu stellen. Über solche ist sogleich abzustimmen. Diese sind unbeschadet des Abstimmungsergebnisses dem Protokoll anzuschließen.
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuß. Es ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll auszuhändigen.
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