(1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen, in das die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses über Verlangen Einsicht nehmen können.
(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem Schriftführer; wurden mehrere Schriftführer gewählt, dem ersten Schriftführer. Ist der erste Schriftführer an der Führung des Protokolls verhindert, so obliegt die Führung des Protokolls dem zweiten Schriftführer, im Falle der Verhinderung dieses, dem dritten Schriftführer usw. Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen. Der Ersatzschriftführer hat auch über den vor seiner Wahl liegenden Teil der Sitzung Protokoll zu führen.
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