(1) Die Abstimmung kann durch Handheben oder auf Verlangen eines Mitgliedes durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat jedenfalls durch Abgabe von Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.
(3) Stimmenthaltung ist zulässig.
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