Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben mit Ausnahme des 3. Abschnittes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Ferner sind Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsvollstreckungsverfahren und Maßnahmen, die unmittelbar über die Gemeindegrenze hinauswirken, von der Besorgung im eigenen Wirkungsbereich ausgenommen.
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