(1) Der gemäß § 3 des Wiener Katastrophenhilfegesetzes bestehende Katastrophenschutzplan gilt bis zur Erstellung eines Schutzplanes gemäß § 3 dieses Gesetzes weiter.
(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben die Einsatzpläne gemäß § 4 dieses Gesetzes bis zum Ablauf des auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Jahres zu erstellen.
(3) Die nach dem Wiener Katastrophenhilfegesetz im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
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