(1) Bei Treibjagden dürfen Unmündige als Treiber nicht verwendet werden.
(2) Treibjagden dürfen an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des vormittägigen Gottesdienstes nicht stattfinden, es sei denn, daß das Jagdgebiet so liegt, daß eine Störung des Gottesdienstes ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht vor dem 15. September abgehalten werden, mit Ausnahme der Streifen auf Rebhühner und Wachteln.
(3) Treibjagden im Sinne dieses Gesetzes sind Jagden, an denen mehr als vier Schützen und mehr als vier Treiber teilnehmen.
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