(1) Im Zeitraum vom 1. März jeden Jahres bis nach dem Ende der Ernte darf - außer bei ausdrücklicher Zustimmung des Grundeigentümers (Pächters) - auf bebauten Feldern weder gejagt oder getrieben noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden.
(2) Ausgenommen von diesem Verbote sind Felder, die mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen, in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.
(3) In der Zeit vom 1. Februar bis 15. Oktober darf die Jagd mit Brakkierhunden nicht ausgeübt werden; doch darf der Jagdausübungsberechtigte das Hochwild aus kultivierten Grundstücken jederzeit mit Hunden aushetzen.
(4) Auf Grundstücken, die mit Weidevieh betrieben sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird.
(5) Das Aussetzen oder die absichtliche Ansiedlung in der Natur einer nicht heimischen Art jagdbarer Tiere bedarf der Bewilligung des Magistrates. Eine solche Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen, nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass weder die natürlichen Lebensräume der örtlichen Tier- und Pflanzenwelt in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten oder die Land- und Forstwirtschaft geschädigt werden.
(6) An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden. Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 4 sind davon nicht betroffen.
(7) In der nächsten Umgebung von zusammenhängend verbauten Teilen des Stadtgebietes, von Stätten, die der Heilung oder Erholung Kranker und Rekonvaleszenter dienen, und von einzelnen Häusern darf zwar das Wild aufgesucht und getrieben, nicht aber mit Schußwaffen erlegt werden. Auf Antrag einer Friedhofsverwaltung kann der Magistrat das Schießen in der nächsten Umgebung des Friedhofes allgemein oder für gewisse Zeiten verbieten. Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 4 sind davon nicht betroffen.
(8) Die Ausübung der Jagd auf Anlagen öffentlicher Verkehrsunternehmungen und in deren Umgebung kann besonderen Beschränkungen unterworfen werden. Im besonderen unterliegt die Ausübung der Jagd auf Eisenbahngrundstücken den jeweiligen Vorschriften der Eisenbahnbetriebsordnung über das Betreten der Bahnanlagen und der auf ihrer Grundlage erlassenen näheren Anordnungen.
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