§ 81 W-JagdG Wildfütterung

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Während der Notzeit ist das Wild in den Wintereinständen zu füttern. Zum Schutze der Waldkultur sind die Jagdausübungsberechtigten insbesondere verpflichtet, rechtzeitig mit der Fütterung zu beginnen und sie über die ganze Notzeit fortzusetzen. Kommen die Verpflichteten trotz Aufforderung durch den Magistrat der Fütterungspflicht nicht unverweilt nach, so hat der Magistrat die Fütterung auf deren Kosten selbst zu veranlassen; sie hat sich hiebei in der Regel der Jagdaufseher der Verpflichteten zu bedienen. In Gemeindejagdgebieten haftet die Sicherstellung für diese Kosten. Durch die Pflicht zur Fütterung des Wildes wird die Pflicht, das Wild in den für Land- und Forstwirtschaft erträglichen Grenzen zu halten, nicht berührt.

(2) Futterstellen für Hochwild (Streuen von Futter) dürfen ohne Genehmigung des Magistrats innerhalb 200 Metern von der Grenze des Jagdgebietes und von Nadelholzbeständen unter 50 Jahren nicht errichtet werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81 W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 80 W-JagdG
§ 82 W-JagdG