(1) Während der Notzeit ist das Wild in den Wintereinständen zu füttern. Zum Schutze der Waldkultur sind die Jagdausübungsberechtigten insbesondere verpflichtet, rechtzeitig mit der Fütterung zu beginnen und sie über die ganze Notzeit fortzusetzen. Kommen die Verpflichteten trotz Aufforderung durch den Magistrat der Fütterungspflicht nicht unverweilt nach, so hat der Magistrat die Fütterung auf deren Kosten selbst zu veranlassen; sie hat sich hiebei in der Regel der Jagdaufseher der Verpflichteten zu bedienen. In Gemeindejagdgebieten haftet die Sicherstellung für diese Kosten. Durch die Pflicht zur Fütterung des Wildes wird die Pflicht, das Wild in den für Land- und Forstwirtschaft erträglichen Grenzen zu halten, nicht berührt.
(2) Futterstellen für Hochwild (Streuen von Futter) dürfen ohne Genehmigung des Magistrats innerhalb 200 Metern von der Grenze des Jagdgebietes und von Nadelholzbeständen unter 50 Jahren nicht errichtet werden.
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