(1) Vorrichtungen, durch die der Wechsel des Wildes derart behindert wird, daß wohl das Einwechseln, nicht aber das Auswechseln möglich ist (Einsprünge), dürfen nicht errichtet werden.
(2) Der Pächter einer Gemeindejagd und der Gemeindejagdverwalter dürfen besondere Anlagen, wie Jagdhütten, ständige Ansitze, Futterstellen, Jagdsteige und dergleichen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers errichten. Der Magistrat kann jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung solcher Jagdeinrichtungen, unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen, dann erteilen, wenn dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und der Jagdpächter oder Gemeindejagdverwalter die vom Magistrat als angemessen bezeichnete Entschädigung an den Grundeigentümer zahlt. Diese Anlagen sind dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. Über die Höhe dieser Entschädigung entscheidet im Streitfalle das ordentliche Gericht im Verfahren außer Streitsachen.
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