(1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehre, mit Fallen und anderen Gegenständen oder Tieren, die zum Fangen oder Töten von Wild geeignet sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung.
(2) Wird jemand bei einer Zuwiderhandlung wider dieses Verbot betreten, so sind ihm das Gewehr, die Fallen und andere Gegenstände sowie Tiere von den Jagdaufsehern oder von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sofort abzufordern, denen er sie ohne Weigerung abzugeben hat.
(3) Abgenommene Gegenstände sind sofort dem Magistrat abzuliefern.
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