§ 133b W-JagdG

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz die Vogelschutz-Richtlinie genannt wird, ist dies die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019, S. 115.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannt wird, ist dies die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 29.03.2014 S. 70.(3) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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