(1) Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Jagdrechtes abgeleitet werden, stehen bei Eigenjagden dem Jagdausübungsberechtigten, im Falle der Verpachtung der Eigenjagd aber dem Pächter und bei Gemeindejagden dem Pächter, wenn aber das Gemeindejagdrecht durch einen Sachverständigen ausgeübt wird, der Stadt zu. Solche Ersatzansprüche können außerhalb eines Strafverfahrens nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
(2) Den im Abs. 1 genannten Personen gebührt als Ersatz des Schadens, den ihnen ein anderer schuldhaft dadurch zufügt, daß er unbefugt Wild beschädigt, erlegt oder sich aneignet, der Betrag, der zur Beschaffung eines gleichwertigen lebenden Stückes erforderlich ist, abzüglich des Nutzens, den der zur Erhebung des Ersatzanspruches Berechtigte aus der Verwertung des beschädigten oder erlegten Wildes gezogen oder zu ziehen absichtlich versäumt hat.
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