Die der Stadt Wien nach den §§ 4 Abs. 3, 8 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 5 und 7 erster Satz, 16 Abs. 2, 22, 24 Abs. 5, 25 Abs. 2, 30, 31 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 1, 34, 36 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 und 2, 40, 42 Abs. 1 und 2 erster Satz, 44 Abs. 1 lit. b, 95 Abs. 2, 131 Abs. 1 sowie 133 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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