§ 22 W-FischG (weggefallen)

Wiener Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Wenn die am Pachtrevier beteiligten Fischereiberechtigten innerhalb der gestellten Frist (§ 21 Abs. 2§ 22 W-FischG) kein Übereinkommen abschließen, so hat der Magistrat vorerst die Herbeiführung einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu versuchen und bei Mißlingen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 über die Aufteilung des Pachtzinses zu entscheiden seit 31.12.2001 weggefallen.

Stand vor dem 15.04.2014

In Kraft vom 01.01.2002 bis 15.04.2014
Wenn die am Pachtrevier beteiligten Fischereiberechtigten innerhalb der gestellten Frist (§ 21 Abs. 2§ 22 W-FischG) kein Übereinkommen abschließen, so hat der Magistrat vorerst die Herbeiführung einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu versuchen und bei Mißlingen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 über die Aufteilung des Pachtzinses zu entscheiden seit 31.12.2001 weggefallen.

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