Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 13.09.2007, GZ.: 2/S-46.031/06, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 09.10.2006 um 08.35 Uhr in G, P Nr. 30, Grundstücksausfahrt, in Richtung Osten fahrend, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen als Wartepflichtiger durch das Herausfahren aus einer Grundstücksausfahrt und in weiterer Folge Einbiegen nach links in die P, einem Fahrzeug (Motorfahrrad), das sich im fließenden Verkehr befunden habe, nicht den Vorrang gegeben... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Wartepflichtige darf, wenn ein Vorrangberechtigter ihm gegenüber auf seinen Vorrang verzichtet, nicht darauf vertrauen, dass sich andere Vorrangberechtigte ebenfalls an den Verzicht halten (vgl. OGH 05.12.1972, 8Ob241/72, ZVR 1974/62). Nach der Bestimmung des § 12 Abs 5 StVO dürfen, wenn Fahrzeuge vor Kreuzungen und dergleichen angehalten werden, die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorbeifahren, u... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 12 Abs 5 StVO dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. Von einem solchen "Vorschlängeln" kann aber nicht gesprochen werden, wenn nicht auf dem... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei am 04.09.2006, 16.00 Uhr, Gemeinde St. J-K, Fahrtrichtung G, auf der B Ortgebiet, bei StrKm 24,07, als Lenker eines einspurigen später ankommenden Fahrzeuges mit dem Kennzeichen neben anderen verkehrsbedingt angehaltenen Fahrzeugen vorgefahren, obwohl für das Vorfahren nicht ausreichend Platz vorhanden gewesen sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 12 Ab 5 StVO verletzt und wur... mehr lesen...
Beachte Vgl. auch VwGH v. 9.5.1964, Zl. 52/63; OGH v. 10.9.1985, 2Ob 34/85 = ZVR 1986/10. Rechtssatz: Das Lenken eines einspurigen Kraftrades fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 5 StVO, sodaß es einem später ankommenden Mopedfahrer selbst dann nicht gestattet ist, an einen auf demselben Fahrstreifen bereits angehaltenen PKW vorbeizufahren, wenn Fahrstreifen 4m breit und die Kolonne der angehaltenen PKW äußerst links aufgestellt ist. Von zwei Fahrstreifen kann nur d... mehr lesen...