Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Gemeinden haben die für die amtlichen Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Zustand zu halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz der Kosten Sorge zu tragen.
In Kraft seit 01.01.1969 bis 31.12.9999
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