Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 hat zu enthaltenDie Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, hat zu enthalten
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Katastralgemeinde, für welche die Neuanlegung erfolgt ist,
2.Ziffer 2die Bezeichnung des Ortes, wo der Entwurf eingesehen werden kann,
3.Ziffer 3den Beginn und die Dauer des Richtigstellungsverfahrens, welche mindestens sechs Wochen zu betragen hat.
(2)Absatz 2Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
(3)Absatz 3Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4Vom Beginn des Richtigstellungsverfahrens an sind Eintragungen (§ 11) nur noch im Entwurf vorzunehmen.Vom Beginn des Richtigstellungsverfahrens an sind Eintragungen (Paragraph 11,) nur noch im Entwurf vorzunehmen.
In Kraft seit 01.07.1975 bis 31.12.9999
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