Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Grundlage für die Anlegung des Grenzkatasters bilden
1.Ziffer einsdie Niederschriften über die Grenzverhandlungen in den Fällen, in denen der Grenzverlauf festgelegt wurde (§ 25 Abs. 1) oder in denen der von den übrigen beteiligten Eigentümern angegebene Grenzverlauf maßgebend ist (§ 25 Abs. 3 und 5),die Niederschriften über die Grenzverhandlungen in den Fällen, in denen der Grenzverlauf festgelegt wurde (Paragraph 25, Absatz eins,) oder in denen der von den übrigen beteiligten Eigentümern angegebene Grenzverlauf maßgebend ist (Paragraph 25, Absatz 3 und 5),
2.Ziffer 2rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen im streitigen oder, wenn ihnen nicht ein späteres Urteil entgegensteht, im außerstreitigen Verfahren,
3.Ziffer 3gerichtliche Vergleiche.
(2)Absatz 2Auf Grund der im Abs. 1 angeführten Urkunden und auf Grund der Vermessung ist unter Berücksichtigung der inzwischen im Grundsteuerkataster vorgenommenen Eintragungen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Entwurf des Grenzkatasters zu erstellen und das Richtigstellungsverfahren anzuordnen.Auf Grund der im Absatz eins, angeführten Urkunden und auf Grund der Vermessung ist unter Berücksichtigung der inzwischen im Grundsteuerkataster vorgenommenen Eintragungen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Entwurf des Grenzkatasters zu erstellen und das Richtigstellungsverfahren anzuordnen.
(3)Absatz 3Der Entwurf ist auch dann zu erstellen, wenn die Grundlagen (Abs. 1) hinsichtlich einzelner Grundstücke noch fehlen. Diese Grundstücke sind im Entwurf gesondert kenntlich zu machen.Der Entwurf ist auch dann zu erstellen, wenn die Grundlagen (Absatz eins,) hinsichtlich einzelner Grundstücke noch fehlen. Diese Grundstücke sind im Entwurf gesondert kenntlich zu machen.
In Kraft seit 01.07.1975 bis 31.12.9999
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