Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Sind alle an ein Grundstück angrenzenden Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten, so hat das Vermessungsamt die Umwandlung hinsichtlich dieses Grundstückes von Amts wegen vorzunehmen.
In Kraft seit 01.07.1975 bis 31.12.9999
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