Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDas Verfahren zur teilweisen Neuanlegung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung anzuordnen.
(2)Absatz 2Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
(3)Absatz 3Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.07.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 VermG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 VermG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 VermG