Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 17,
Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z. 1) erfolgt Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
1.Ziffer einsauf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
2.Ziffer 2auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),
3.Ziffer 3auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
4.Ziffer 4auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
5.Ziffer 5von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.von Amts wegen im Falle der Paragraphen 19 und 41.
In Kraft seit 01.11.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 VermG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 VermG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 VermG