§ 20 VermG

VermG - Vermessungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.

(2) Die Umwandlung erfolgt bei Agrarverfahren gemäß § 17 Z 4 auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gemäß § 10 Abs. 4 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, oder des rechtskräftigen Flurbereinigungsplanes gemäß § 50 Abs. 1 Z 5 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 mit Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welche erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes erlassen wird. § 31 Abs. 3 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.11.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 VermG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 VermG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

45 Entscheidungen zu § 20 VermG


Entscheidungen zu § 20 VermG


Entscheidungen zu § 20 Abs. 1 VermG


Entscheidungen zu § 20 Abs. 2 VermG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 VermG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 VermG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VermG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 VermG
§ 21 VermG