§ 18 VermG

VermG - Vermessungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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