Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDas Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anzuordnen. In der Verordnung ist die Gebietsabgrenzung durch die Anführung der Nummern der einbezogenen Grundstücke oder die Nennung der gesamten Katastralgemeinde eindeutig zu bestimmen.
(2)Absatz 2Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
(3)Absatz 3Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4Während der Dauer des Verfahrens geht die Zuständigkeit für die in § 1 Z. 5 und 6 angeführten Aufgaben auf das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über.Während der Dauer des Verfahrens geht die Zuständigkeit für die in Paragraph eins, Ziffer 5 und 6 angeführten Aufgaben auf das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über.
In Kraft seit 01.11.2016 bis 31.12.9999
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