§ 31a VermG

VermG - Vermessungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Werden Grundstücke, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, durch die Änderung einer Katastralgemeinde, in der das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung abgeschlossen ist, in diese übertragen, so ist in der hierüber gemäß § 7 zu erlassenden Verordnung das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung anzuordnen.

In Kraft seit 01.07.1975 bis 31.12.9999
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