Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie festgelegten Grenzen sind gemäß § 36 zu vermessen.Die festgelegten Grenzen sind gemäß Paragraph 36, zu vermessen.
(2)Absatz 2Wurde mangels Einigung der beteiligten Eigentümer der Verlauf der Grenzen der Grundstücke in der Grenzverhandlung nicht festgelegt, so ist der in der Natur vorgefundene oder in Ermangelung eines solchen der sich auf Grund der Behelfe ergebende Grenzverlauf zu vermessen.
In Kraft seit 01.01.1969 bis 31.12.9999
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