Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
1.Ziffer einsdurch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oderdurch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung Paragraphen 16 bis 20) oder
2.Ziffer 2durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung Paragraphen 21 bis 32).
(2)Absatz 2Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß § 1 Z. 1 lit. a vorhanden ist.Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, vorhanden ist.
In Kraft seit 01.11.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 VermG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 VermG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 VermG