Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
Paragraph 32,
Bei einer Neuanlegung gemäß § 21 Z. 1 gelten folgende Sonderbestimmungen: Bei einer Neuanlegung gemäß Paragraph 21, Ziffer eins, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1.Ziffer einsFür bereits im Grenzkataster enthaltene Grundstücke haben die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26 und die Vermessung gemäß § 27 zu entfallen; anstelle der Niederschriften und der Vermessungen treten die Angaben des Grenzkatasters.Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grundstücke haben die Grenzverhandlungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 und die Vermessung gemäß Paragraph 27, zu entfallen; anstelle der Niederschriften und der Vermessungen treten die Angaben des Grenzkatasters.
2.Ziffer 2Für Grenzen zwischen den in der Z. 1 angeführten und den anderen Grundstücken haben die Festlegungen (§ 25 Abs. 1) zu entfallen; an ihre Stelle treten die Angaben des Grenzkatasters.Für Grenzen zwischen den in der Ziffer eins, angeführten und den anderen Grundstücken haben die Festlegungen (Paragraph 25, Absatz eins,) zu entfallen; an ihre Stelle treten die Angaben des Grenzkatasters.
In Kraft seit 01.07.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 32 VermG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 VermG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 32 VermG