Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 21,
Die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters ist nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung sowie der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit durchzuführen
1.Ziffer einszur Ergänzung des Grenzkatasters in den Katastralgemeinden, in denen das Verfahren der teilweisen Neuanlegung angeordnet ist oder
2.Ziffer 2zur Wiederherstellung eines vernichteten oder unbrauchbar gewordenen Grenzkatasters.
In Kraft seit 01.07.1975 bis 31.12.9999
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