Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsWährend des Richtigstellungsverfahrens können von den beteiligten Eigentümern Einwendungen gegen den Entwurf dahingehend erhoben werden, daß
1.Ziffer einsdie Grenzen nicht entsprechend der in § 28 Abs. 1 angeführten Grundlagen und der inzwischen eingetretenen Veränderungen im Entwurf enthalten sind oderdie Grenzen nicht entsprechend der in Paragraph 28, Absatz eins, angeführten Grundlagen und der inzwischen eingetretenen Veränderungen im Entwurf enthalten sind oder
2.Ziffer 2die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden.
(2)Absatz 2Über jede Einwendung ist eine mündliche Verhandlung je nach Erfordernis an Ort und Stelle oder in der Kanzlei, in der der Entwurf aufliegt, abzuhalten.
(3)Absatz 3Wird den Einwendungen stattgegeben, so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Entwurf entsprechend richtigzustellen.
In Kraft seit 01.07.1975 bis 31.12.9999
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